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Aufenthalt in der Schweiz

Das SEM regelt die Bedingungen für die Einreise, den Aufenthalt und den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit. Es entscheidet auch, wer Schutz vor Verfolgung erhält und prüft Asylanträge.

Einreise und Aufenthalt

Einreise und Aufenthalt unterliegen in der Schweiz klaren Regeln. Ausländische Staatsangehörige müssen bei ihrer Einreise einen gültigen, von der Schweiz anerkannten Ausweis vorzeigen. In gewissen Fällen wird auch ein Visum verlangt. Bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten muss eine Aufenthaltsbewilligung beantragt werden. Wer als ausländischer Staatsangehöriger in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aufnehmen will, muss eine diesbezügliche Bewilligung einholen.

Die Migrationspolitik macht einen deutlichen Unterschied, was die Einreise und den Aufenthalt von EU-/EFTA-Staatsangehörigen und Angehörigen von Drittstaaten betrifft. Das Personenfreizügigkeitsabkommen - seit 2002 in Kraft - vereinfacht die Lebens- und Arbeitsbedingungen der EU-Bürgerinnen und -Bürger. Für Personen aus Drittländern gelten strikte Bestimmungen, sie müssen jeweils ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellen.

Leben in der Schweiz

Das Recht auf Gesundheit ist eines der grundlegenden Rechte. Verwundete und Kranke haben das Recht auf medizinische Versorgung. Dies gilt auch für Menschen ohne Aufenthaltsbewilligung, d.h. für so genannte "Sans-Papiers" oder Menschen "ohne Rechtsstatus". Jede in der Schweiz wohnhafte Person ist verpflichtet, einen Vertrag mit einer Krankenversicherung abzuschliessen.

Immigrierte Kinder und Jugendliche werden wie alle anderen in der Schweiz wohnhaften Kinder eingeschult. Wird in der Schule eine andere Sprache gesprochen als ihre Muttersprache, werden zuweilen Sondermassnahmen (z.B. Eingliederungsklassen, spezieller Sprachunterricht) ergriffen.

Beratungsstellen für rechtliche und soziale Unterstützung bieten Migranten in jedem Kanton Information und Begleitung an.

Quellen: SEM, Das Schweizer Portal: Einreise und Aufenthalt